Allgemeine Geschäftsbedingungen

ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeuten die folgenden Begriffe, wenn sie genannt werden, Folgendes.

  1. Tonzon: Tonzon BV, der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz in Ir. Schiffstraat 220, 7547RD in Enschede, eingetragen im Handelsregister unter der Handelskammernummer (KvK) 06044102.
  2. Gegenpartei: jede natürliche oder juristische Person, mit der Tonzon einen Vertrag abgeschlossen hat oder schließen möchte.
  3. Verbraucher: eine Gegenpartei, bei der es sich um eine natürliche Person handelt, die nicht in Zusammenhang einer beruflichen Tätigkeit oder eines Unternehmens handelt.
  4. Parteien: Tonzon und die Gegenpartei zusammen.
  5. Vertrag: Jeder Vertrag zwischen den Parteien, in dem sich Tonzon gegenüber der Gegenpartei verpflichtet, Produkte zu verkaufen und zu liefern und/oder Arbeiten auszuführen.
  6. Fernabsatzvertrag: ein Vertrag, der zwischen Tonzon und einem Verbraucher im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems geschlossen wird, ohne dass Tonzon und der Verbraucher gleichzeitig persönlich anwesend sind, und bei dem bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden, wie z. B. im Falle eines Verbraucherkaufs, der über den Online-Shop von Tonzon abgeschlossen wird. Ein Vertrag ist daher kein Fernabsatzvertrag, wenn Tonzon kein organisiertes Verkaufssystem verwendet, z. B. wenn der Verbraucher die Kontaktdaten von Tonzon im Internet oder in einem Telefonbuch nachschlägt und einen Vertrag telefonisch abschließt.
  7. Produkte: die Artikel, die von Tonzon im Rahmen des Vertrags an die Gegenpartei verkauft und geliefert werden sollen, unabhängig davon, ob sie separat verkauft oder von oder im Namen von Tonzon im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten installiert oder anderweitig verarbeitet werden. Der Begriff „Produkte“ kann unter anderem Isoliermaterialien, Folien, Heizkissen, Heizpaneele und Befestigungselemente umfassen.
  8. Arbeiten: die im Rahmen des Vertrags von oder im Auftrag von Tonzon auszuführenden Arbeiten, wie z. B. Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten.
  9. Schriftlich: schriftliche Kommunikation, Kommunikation per E-Mail oder jedes andere Kommunikationsmittel, das im Rahmen des Standes der Technik und allgemein anerkannter Standards damit gleichgesetzt werden kann.

ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Tonzon-Angebot und jeden Vertrag.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge, mit deren Erfüllung Dritte von Tonzon beauftragt werden.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für Verträge, bei denen Tonzon nicht Vertragspartei ist. Von unabhängigen Installateuren bei Tonzon erworbene Waren werden auf eigene Kosten und Gefahr des jeweiligen Installateurs weiterverkauft, geliefert und installiert. Tonzon haftet in diesem Zusammenhang lediglich für die ordnungsgemäße Lieferung der Ware an den Installateur. Im Hinblick auf solche Lieferungen kann nur der betreffende Installateur Ansprüche gegen Tonzon geltend machen, es sei denn, ein Anspruch beruht auf einem von Tonzon ausgestellten Garantiezertifikat. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vollem Umfang für den Installateur, der Produkte von Tonzon kauft. Der Kunde des Installateurs muss den Installateur haftbar machen, es sei denn, es besteht ein Anspruch aus einem von Tonzon ausgestellten Garantiezertifikat etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten, sowohl im Hinblick auf Mängel an den von Tonzon bezogenen Waren als auch im Hinblick auf fehlerhafte Installation.
  4. Die Anwendbarkeit etwaiger Kauf-, Liefer- oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden. Sofern und soweit zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gelten die von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Bedingungen.
  6. Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, gegenseitige Konsultationen aufzunehmen, um diese Bestimmungen zu ersetzen. Dabei werden Zweck und Umfang der ursprünglichen Regelung weitestgehend beachtet.

ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Jedes Angebot von Tonzon (einschließlich seiner Angebote) zum Abschluss eines Vertrages ist unverbindlich, auch wenn es eine Frist zur Annahme enthält. Tonzon kann sein Angebot unverzüglich widerrufen, sobald es von der Gegenpartei angenommen wurde. Wenn in einem solchen Fall, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Webshop-Bestellung, die Zahlung von der Gegenpartei bereits geleistet wurde, wird Tonzon so schnell wie möglich eine Rückzahlung veranlassen.
  2. Offensichtliche Irrtümer und Fehler von Tonzon sind für Tonzon nicht bindend.
  3. Jeder Vertrag kommt ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 zu dem Zeitpunkt zustande, in dem Tonzons Angebot auf die von Tonzon gegebenenfalls angegebene Weise angenommen wird. Weicht die Annahme der Gegenpartei vom Angebot von Tonzon ab, kommt der Vertrag nicht entsprechend der Abweichung in der Annahme zustande, sofern Tonzon nichts anderes angibt.
  4. Erfolgt der Vertragsabschluss über den Online-Shop von Tonzon, bestätigt Tonzon ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 den Vertragsschluss schnellstmöglich per E-Mail an die Gegenpartei.
  5. Wenn die Gegenpartei den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt sie mit dem Vertragsabschluss, dass sie dazu befugt ist. Die Gegenpartei und diese andere (juristische) Person haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

ARTIKEL 4. | RECHT AUF AUFLÖSUNG VON FERNVERTRÄGEN

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des übrigen Teils dieses Artikels und insbesondere der Bestimmungen des folgenden Absatzes kann der Verbraucher den Fernabsatzvertrag bis zu 14 Tage nach Erhalt der Produkte ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise kündigen.
  2. Der Verbraucher hat kein Kündigungsrecht in folgenden Fällen:
  • ein Verkauf, der die Lieferung von Produkten betrifft, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestellt werden und nicht vorgefertigt sind und die auf der Grundlage einer individuellen Wahl oder Entscheidung des Verbrauchers hergestellt werden oder die eindeutig für eine bestimmte Person bestimmt sind;
  • die Lieferung von Produkten, die nach der Lieferung naturgemäß unwiderruflich mit anderen Artikeln vermischt sind;
  • ein Fernabsatzvertrag, bei dem das Auflösungsrecht anderweitig ausgeschlossen ist oder gemäß Abschnitt §§ 312 ff. BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung findet.
  1. Der Verbraucher kann den Fernabsatzvertrag kündigen, indem er eine entsprechende Anfrage per E-Mail an Tonzon richtet oder das von Tonzon bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwendet. Sobald Tonzon über die Absicht des Verbrauchers, den Fernabsatzvertrag zu kündigen, informiert wurde und die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, wird Tonzon die Kündigung des Fernabsatzvertrags so bald wie möglich per E-Mail bestätigen.
  2. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums muss der Verbraucher die betreffenden Produkte und deren Verpackung sorgfältig behandeln. Der Verbraucher darf die zurückzusendenden Produkte nur in dem Umfang auspacken und verwenden, der zur Beurteilung der Art und Eigenschaften der Produkte erforderlich ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher die Produkte nur so handhaben und prüfen darf, wie er es in einem Ladengeschäft tun dürfte.
  3. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss er die Produkte unbeschädigt, mit sämtlichem gelieferten Zubehör sowie im Originalzustand und in der Originalverpackung an Tonzon zurücksenden.
  4. Der Verbraucher haftet für den Wertverlust der Produkte, der auf eine andere als die in Absatz 4 zulässige Art der Handhabung der Produkte zurückzuführen ist. Tonzon ist berechtigt, den Wertverlust dem Verbraucher in Rechnung zu stellen, indem er ihn unter anderem mit einer bereits erhaltenen Zahlung verrechnet vom Verbraucher.
  5. Die Rückgabe der Produkte muss innerhalb von 14 Tagen nach der Auflösung des Fernabsatzvertrags durch den Verbraucher gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 erfolgen.
  6. Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, trägt der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Produkte.
  7. Tonzon erstattet dem Verbraucher alle bereits vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen abzüglich etwaiger Wertminderungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Auflösung des Fernabsatzvertrags, sofern die Produkte bei Tonzon eingegangen sind oder dies der Fall ist Der Verbraucher hat nachgewiesen, dass die Produkte tatsächlich zurückgegeben wurden. Wird das Widerrufsrecht nur für einen Teil der Bestellung in Anspruch genommen, sind die vom Verbraucher zunächst gezahlten Lieferkosten nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus ist Tonzon nicht zur Erstattung zusätzlicher Kosten verpflichtet, wenn der Verbraucher ausdrücklich eine andere als die kostengünstigste von Tonzon angebotene Standardversandart gewählt hat.

ARTIKEL 5. | DRITTE

  1. Tonzon ist jederzeit berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise unabhängigen Hilfspersonen zu übertragen, die ihr nicht unterstellt sind (in diesem Artikel im Folgenden „Dritte“ genannt).
  2. Tonzon stellt sicher, dass alle Dritten, die es zur Vertragserfüllung einschaltet, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden auch alle Dritten, die Tonzon bei der Vertragserfüllung einschaltet. Soweit das Recht auf Erfüllung der Verpflichtungen seiner Natur oder seinem Zweck nach nicht ausschließlich auf Tonzon anwendbar ist, können sich diese Dritten daher gegenüber der Gegenpartei auf die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, als ob sie anstelle von Tonzon waren selbst Vertragsparteien.

ARTIKEL 6. | ZEITBEGRENZUNGEN

  1. Alle Ausführungs- und/oder (Liefer-)Zeiträume, zu denen sich Tonzon gegenüber der Gegenpartei verpflichtet hat, sind Richtwerte und keine strengen Fristen. Ein Verzug seitens Tonzon tritt erst dann in Kraft, wenn die Gegenpartei Tonzon schriftlich in Verzug gesetzt hat, in dem eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wurde, und Tonzon nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Verzug bleibt.
  2. Die Nichterfüllung durch Tonzon berechtigt die Gegenpartei zur Auflösung des Vertragsteils, auf den sich die Nichterfüllung bezieht, jedoch nicht zu einer zusätzlichen Entschädigung.

ARTIKEL 7. | PFLICHTEN DER ANDEREN PARTEI UND AUSFÜHRUNG DER ARBEIT

  1. Die Gegenpartei muss Tonzon alle Informationen, die für die Planung und Ausführung der Arbeiten angemessen relevant sind, rechtzeitig, vollständig und in der von Tonzon zu diesem Zweck bestimmten Weise zur Verfügung stellen. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit aller von ihr an Tonzon zur Verfügung gestellten Informationen.
  2. Darüber hinaus muss Tonzon jede für die Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung gewährt werden. Die Gegenpartei muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Vertragserfüllung zu optimieren.
  3. Die Gegenpartei muss die korrekte und rechtzeitige Bereitstellung aller Vorrichtungen, Einrichtungen und sonstigen Bedingungen sicherstellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Darüber hinaus muss die Gegenpartei, sofern dies in Anbetracht der Art der Arbeiten relevant ist, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko dafür sorgen, dass:
  • eine Schachtabdeckung vorhanden ist;
  • der Bereich, in dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, frei von Hindernissen ist;
  • der Zugang und die Zugänglichkeit des Raums, in dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, nicht durch unpraktisch aufgehängte Rohre behindert werden.
  • Kriechkeller ohne Hacken, Brechen, Sägen oder Graben zugänglich sind;
  • der Arbeitsplatz frei von giftigen Substanzen, einschließlich Asbest und/oder Gasen ist.
  • die Arbeiten unter normalen, abgemessen vorhersehbaren Bedingungen durchgeführt werdenkönnen ;
  • die von Tonzon eingesetzten Personen innerhalb der hierfür vereinbarten Frist Zutritt zum Leistungsort zur Erbringung der Arbeiten während der üblichen Arbeitszeiten erhalten;
  • ausreichende Möglichkeiten für die Lieferung und/oder Lagerung von Gegenständen bestehen, die bei der Vertragserfüllung verwendet oder verarbeitet werden, einschließlich Ausrüstung, Werkzeugen, anderen Hilfsmitteln und Produkten, die bei der Vertragserfüllung installiert werden sollen.
  • die Zufahrtsstraßen zum Standort für den Transport aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Gegenstände geeignet sind und ausreichend Parkplätze für die bei Tonzon beschäftigten Personen vorhanden sind;
  • die von Tonzon auf der Baustelle beschäftigten Personen freien Zugang zu Strom, Wasser, Sanitäranlagen und anderen angemessenerweise erforderlichen Einrichtungen haben.
  1. Kommt die Gegenpartei ihren in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels genannten Verpflichtungen nicht nach, ist Tonzon ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 12 berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen und der Gegenpartei den durch die Verzögerung entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen und eventuell anfallende Zusatzkosten.

ARTIKEL 8. | SEPARATER VERKAUF VON PRODUKTEN

  1. Dieser Artikel gilt ungeachtet der Bestimmungen der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Produkten, die nicht im Rahmen desselben Vertrags und/oder im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten installiert oder anderweitig verarbeitet werden.
  2. Die Produkte werden an den Ort und in der ausdrücklich vereinbarten Weise geliefert. Die Lieferung erfolgt an die von der Gegenpartei angegebene Lieferadresse.
  3. Das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Produkte geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, an dem die Produkte von der Gegenpartei oder in deren Namen in Empfang genommen werden.
  4. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die Annahme der Produkte zu verweigern oder den vereinbarten Preis und die Lieferkosten nicht zu zahlen, ungeachtet der Bestimmungen über den Verzug von Tonzon in Artikel 6.2.
  5. Wenn die Produkte aufgrund eines Umstands, der der Gegenpartei zuzuschreiben ist, nicht geliefert werden konnten, ist Tonzon ungeachtet der Bestimmungen der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, die Produkte auf Kosten der Gegenpartei zu lagern, ohne dass dies die Verpflichtung der Gegenpartei berührt den vereinbarten Preis und die Lieferkosten zu zahlen.
  6. Entstehen Tonzon durch die Anwendung von Absatz 5 angemessene Kosten, wie Lagerkosten und Kosten im Zusammenhang mit mehreren Lieferversuchen, die nicht anfallen würden, wenn die Gegenpartei ihre Kaufverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hätte, so sind diese Kosten zusätzlich von der Gegenpartei zu tragen. Lagerkosten können der Gegenpartei auch in Rechnung gestellt werden, wenn die Lagerung auf dem Gelände von Tonzon erfolgt. In diesem Fall werden die Lagerkosten von Tonzon angemessen festgelegt.

ARTIKEL 9. | LIEFERUNG DER LEISTUNG UND MÄNGEL

  1. In dem Moment, in dem Tonzon der Gegenpartei mitteilt, dass die Leistung abgeschlossen ist, oder es deutlich erkennbar ist, dass die Leistung abgeschlossen ist, gilt die Leistung als geliefert.
  2. Kleinere Mängel, die innerhalb von 30 Tagen behoben werden können und die Fertigstellung der Leistung nicht verhindern, stehen der Übergabe der Leistung nicht entgegen.
  3. Sobald die Leistung erbracht ist, geht das Risiko auf die Gegenpartei über.
  4. Beanstandungen von Mängeln, die zum Zeitpunkt der Lieferung für die Gegenpartei nicht in offensichtlicher Weise sichtbar oder auf andere Weise erkennbar waren, müssen unverzüglich nach der Lieferung gemeldet werden.
  5. Reklamationen in Zusammenhang mit Mängeln, die zum Zeitpunkt der Lieferung in hinreichender Weise nicht sichtbar oder auf andere Weise nicht erkennbar waren, müssen Tonzon innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels oder zumindest innerhalb einer Frist von fünf Tagen, nachdem die Gegenpartei in hinreichender Weise von dem Mangel Kenntnis nehmen konnte, per E-Mail übermittelt werden.
  6. Wenn die Gegenpartei es versäumt, rechtzeitig oder in Übereinstimmung mit den vorstehenden Absätzen zu reklamieren, entsteht für Tonzon aus einer solchen Reklamation der Gegenpartei keine Verpflichtung oder Haftung.
  7. Sofern die Gegenpartei gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels und innerhalb einer ausdrücklich vereinbarten Gewährleistungsfrist eine Beschwerde eingereicht hat und sich herausstellt, dass ein Mangel vorliegt, der Tonzon zuzuschreiben ist, wird Tonzon die Leistung kostenlos reparieren. Unter einem verschuldeten Mangel ist ein Mangel zu verstehen, den ein guter und sorgfältiger Fachmann mit der üblichen Sorgfalt sowie den für die Vertragserfüllung erforderlichen Fachkenntnissen und Mitteln vermeiden kann und sollte.

ARTIKEL 10. | UNTERSUCHUNG, REKLAMATIONEN, GARANTIE UND KONFORMITÄT IN BEZUG AUF PRODUKTE

  1. Für den Fall, dass der Vertrag nur den Verkauf einzelner Produkte im Sinne von Artikel 8 vorsieht, muss die Gegenpartei die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich daraufhin prüfen, ob ihre Art und Menge dem Vertrag entsprechen. Wenn Art und/oder Menge der Produkte nach Ansicht der Gegenpartei nicht mit dem Vertrag bzw. den Verträgen übereinstimmen, muss dieser zum Zeitpunkt der Lieferung Tonzon unverzüglich in Kenntnis setzen und die Annahme der Produkte ablehnen, es sei denn, der Vertragspartner hat bei der Annahme einen schriftlichen Vorbehalt gemacht. Im Falle von zum Zeitpunkt der Lieferung für den Vertragspartner nicht offensichtlichen Mängeln, muss der Vertragspartner innerhalb von fünf Tagen, nachdem dieser von dem Mangel in Kenntnis gesetzt wurde oder in angemessener Weise hätte erlangen können, Tonzon schriftlich davon in Kenntnis setzen.
  2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes erlischt das Recht, einen Anspruch oder eine Forderung im Zusammenhang mit der Aussage geltend zu machen, dass ein Verbraucherkauf nicht vertragsgemäß ist, wenn der Mangel des Produkts Tonzon nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Erhalt mitgeteilt wurde Entdeckung.
  3. Für Tonzon entsteht keine Verpflichtung, wenn eine Reklamation durch die Gegenpartei nicht rechtzeitig stattfindet.
  4. Auch wenn der Vertragspartner rechtzeitig reklamiert, bleibt die Verpflichtung des Vertragspartners zur rechtzeitigen Zahlung an Tonzon bestehen, es sei denn, dass das Gesetz zugunsten des Verbrauchers dies zwingend verhindert.
  5. Die Gegenpartei hat nur dann Anspruch auf eine Garantie, wenn dies ausdrücklich und schriftlich erfolgt, wobei eine von Tonzon, dem Hersteller oder Importeur gewährte Garantie die zwingenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche, die der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Verbraucherkauf (Konformität) gegenüber Tonzon geltend machen kann, nicht berührt.
  6. Jegliche geltende Garantie (einschließlich eines Anspruchs wegen Nichtkonformität) erlischt in jedem Fall, wenn ein Mangel an der gelieferten Ware auf eine nach der Lieferung eingetretene äußere Ursache oder einen anderen Umstand zurückzuführen ist, der nicht Tonzon oder seinem Lieferanten zuzuschreiben ist. Dazu gehören unter anderem Mängel, die auf äußere Beschädigung, natürliche Abnutzung, unsachgemäße oder unsachgemäße Behandlung und Verwendung entgegen der Gebrauchsanweisung oder anderer von Tonzon oder im Namen von Tonzon erteilter Anweisungen, nicht ordnungsgemäß und regelmäßig durchgeführte Wartung sowie Änderungen, einschließlich Reparaturen, die nicht mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Tonzon durchgeführt wurden, zurückzuführen sind.

Garantie mit TONZON-Bodenisolierung

  1. Eine Gewährleistung auf die Dämmleistung und Befestigung der TONZON-Fußbodenisolierung wird nur bei Verwendung in trockenen Kriechkellern und Dachböden gewährt. In feuchten Kriechkellern sollte der Boden mit TONZON-Bodenfolie abgedeckt werden. Ansonsten gilt die besagte Garantie nur für Kriechkeller, die dauerhaft oder periodisch überflutet sind, wenn sie trocken gehalten werden oder mit einer handelsüblichen Bodenabdichtung ausgestattet sind, die auf dem Wasser schwimmt, damit die Luft über der Abdeckung ausreichend trocken bleibt. Hierzu wird eine Bodenfolie von TONZON verwendet, die den Boden abdeckt und bis zu den Grundmauern montiert wird. Um ein Verrutschen zu verhindern, sollte der Folie maschinell an der Unterseite der Grundmauern befestigt werden. Darüber hinaus müssen eventuelle Schweißnähte oder Einschnitte mit doppelseitigem wasserfestem Klebeband abgedichtet werden.
  2. Schäden an der Bodenisolierung, die durch Schädlinge wie Mäuse und Ratten verursacht werden, fallen nicht unter die Garantie.

ARTIKEL 11. | HÖHERE GEWALT

  1. Tonzon ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, falls und solange sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr nicht nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder gesellschaftlich anerkannten Ansichten zuzurechnen ist. Als höhere Gewalt gelten neben ihrer Definition in Gesetzgebung und Rechtsprechung alle äußeren, außerhalb der Kontrolle von Tonzon liegenden Ursachen, die die (weitere) Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder ernsthaft behindern, einschließlich extremer Wetterbedingungen, Erkrankungen des Personals, Transportschwierigkeiten, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg und Kriegsgefahr, Defekte an Maschinen oder Anlagen, Betriebsunterbrechungen, Aussperrungen, Unruhen, Konflikte und Streiks.
  2. Wenn und soweit höhere Gewalt die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich macht oder länger als drei Monate andauert oder andauern wird, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
  3. Wenn Tonzon zum Zeitpunkt des Eintretens der Situation höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder nur noch einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen kann, so ist Tonzon berechtigt, den bereits erfüllten bzw. den noch ausführbaren Teil des Vertrages gesondert in Rechnung zu stellen, als ob es sich um einen eigenständigen Vertrag handeln würde.
  4. Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes besteht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, kein Anspruch auf Entschädigung.

ARTIKEL 12. | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG

  1. Zusätzlich zu den gesetzlichen Aussetzungs- und Kündigungsgründen ist festgelegt, dass, falls der Vertragspartner seine Geschäftstätigkeit auflöst oder an eine dritte Partei überträgt, sich in einem Insolvenzverfahren befindet, (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt hat, auf den das Gesetz zur Schuldenbereinigung natürlicher Personen angewendet wird, eine Beschlagnahmung seiner Vermögensgegenstände vorliegt oder in einem Fall, in dem die Gegenpartei nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, Tonzon das Recht hat, den Vertrag sofort und ohne die Einschaltung eines Gerichts zu kündigen, es sei denn, der Vertragspartner hat bereits hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag erbracht.
  2. Die Gegenpartei hat im Zusammenhang mit dem von Tonzon ausgeübten Aussetzungs- oder Auflösungsrecht keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Tonzon für jeden Schaden zu entschädigen, der Tonzon durch die Aussetzung oder Auflösung des Vertrags entsteht.
  4. Wenn Tonzon den Vertrag gemäß diesem Artikel auflöst, werden alle Ansprüche gegenüber der Gegenpartei unmittelbar fällig.

ARTIKEL 13. | PREISE, NEBENKOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Im Angebot von Tonzon sind die Preisfaktoren und etwaige Zusatzkosten möglichst genau anzugeben. Wenn ausdrücklich schriftlich ein Richtpreis vereinbart wurde, darf dieser Preis ohne vorherige Zustimmung der Gegenpartei um maximal 10 % überschritten werden.
  2. Wenn und soweit es sich bei dem Preis um einen Quadratmeterpreis handelt, wird der von der Gegenpartei zu zahlende Preis auf der Grundlage einer Nachberechnung ermittelt.
  3. Im Falle der Lieferung einzelner Artikel im Sinne von Artikel 8 trägt die Gegenpartei die Versandkosten, es sei denn, die Lieferung erfolgt innerhalb der Niederlande und bei Bestellbeträgen über 500,00 € (inkl. MwSt.) oder mehr.
  4. Sofern diesbezüglich ausdrücklich schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist Tonzon berechtigt, von der Gegenpartei eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder eine schrittweise Zahlung zu verlangen, wobei Tonzon von einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Verbraucherkauf keine Vorauszahlung von mehr als 50 % des Kaufpreises verlangen kann.
  5. Tonzon ist erst dann zur Erfüllung oder weiteren Erfüllung des Vertrages verpflichtet, wenn die Gegenpartei alle ihre bereits fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Tonzon erfüllt hat.
  6. Zahlungen müssen auf die von Tonzon hierfür vorgesehene Art und Weise und innerhalb der von Tonzon hierfür angegebenen Frist bzw. zu dem von Tonzon hierfür angegebenen Zeitpunkt erfolgen.
  7. Tonzon ist berechtigt, die an die Gegenpartei gerichtete Rechnung ausschließlich per E-Mail zu versenden.
  8. Befindet sich die Gegenpartei im Insolvenzverfahren, hat sie einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, wurde eine Pfändung ihrer Waren vorgenommen oder ist die Verfügungsgewalt der Gegenpartei über ihr Vermögen auf andere Weise eingeschränkt, so  sind die Forderungen gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zu zahlen.
  9. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, gerät die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Tag, an dem die Gegenpartei in Verzug gerät, schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt. Abweichend vom vorstehenden Satz gilt anstelle des dort genannten vertraglichen Zinssatzes der zum Zeitpunkt des Zahlungsverzugs geltende gesetzliche Zinssatz, wenn die Gegenpartei als Verbraucher handelt.
  10. Alle angemessenen Kosten, wie gerichtliche, außergerichtliche und gerichtliche Kosten, die zur Erlangung der von der Gegenpartei geschuldeten Beträge anfallen, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

ARTIKEL 14. | HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

  1. Mit Ausnahme von Vorsatz und vorsätzlicher Fahrlässigkeit seitens Tonzon und vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 haftet Tonzon nicht für Mängel der (gelieferten) Waren nach der Lieferung.
  2. Die Gegenpartei trägt den Schaden, der durch Ungenauigkeiten bei den von ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten, durch Ungenauigkeiten bei den von der Gegenpartei verlangten Arbeitsmethoden oder Konstruktionen oder bei den von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Daten, durch jeden anderen Mangel bei der Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gegenpartei sowie durch jeden anderen Umstand, der nicht Tonzon zuzuschreiben ist, entsteht.
  3. Tonzon haftet nicht für Schäden an versteckten Rohren oder Kabeln beim Bohren von Lüftungslöchern. Tonzon haftet auch nicht für Lecks aus fehlerhaften oder korrodierten Leitungen und Abwasserkanälen.
  4. Tonzon haftet nicht für (Folge-)Schäden, die durch Schädigung der Bodenisolierung durch Schädlinge entstehen.
  5. Tonzon haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich erlittener Verluste, entgangenen Gewinns und Schäden, die aus Betriebsunterbrechungen resultieren. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere der Bestimmungen von Absatz 7 haftet Tonzon gegenüber der Gegenpartei nur für direkte Schäden, die der Gegenpartei infolge einer schuldhaften Nichterfüllung seitens Tonzon entstehen Vertrag. Unter einem schuldhaften Mangel ist ein Mangel zu verstehen, den ein guter und sorgfältiger Fachmann mit der üblichen Sorgfalt sowie den für die Vertragserfüllung erforderlichen Fachkenntnissen und Mitteln vermeiden konnte und sollte. Unter direkte Schäden wird ausschließlich verstanden:
  • die angemessenen Kosten für die Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs, soweit sich die Feststellung auf einen ersatzfähigen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
  • alle angemessenen Kosten, die bei der Korrektur der fehlerhaften Leistung von Tonzon zur Erfüllung des Vertrags entstehen, sofern diese Tonzon zuzurechnen sind;
  • angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  1. Sollte Tonzon entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Schaden haftbar sein, ist Tonzon jederzeit berechtigt, diesen Schaden zu beheben. Die Gegenpartei muss Tonzon Gelegenheit dazu geben, andernfalls erlischt jegliche Haftung von Tonzon in dieser Hinsicht.
  2. Die Haftung von Tonzon beschränkt sich höchstens auf die Reparatur der Leistung oder die Reparatur oder den Ersatz der Lieferung, auf die sich die Haftung von Tonzon bezieht, vorausgesetzt, dass die Haftung von Tonzon den im betreffenden Fall tatsächlich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung von Tonzon ausgezahlten Betrag zuzüglich etwaige für Tonzon im Rahmen dieser Versicherungspolice geltende Selbstbeteiligung nicht übersteigt.
  3. Im Falle eines Verbraucherkaufs gehen die Beschränkungen dieses Artikels nicht weiter als gemäß Artikel §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
  4. Die Verjährungsfrist für alle gesetzlichen Ansprüche gegen Tonzon beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Unbeachtet des vorherigen Satzes verjähren Klagen und Einwände des Verbrauchers, die sich auf Tatsachen stützen, die die Behauptung rechtfertigen würden, dass ein Verbraucherkauf nicht vertragsgemäß sei, nach zwei Jahren.
  5. Die Gegenpartei stellt Tonzon von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einen Schaden erleiden, dessen Ursache auf (eine) andere Person(en) als Tonzon zurückzuführen ist. Sollte Tonzon in einem solchen Fall von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, Tonzon unverzüglich außergerichtlich und gerichtlich dabei zu unterstützen, alles zu tun, was in diesem Fall vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist Tonzon berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle dadurch seitens Tonzon und Dritten entstehenden Kosten und Schäden gehen vollständig zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.

ARTIKEL 15. | EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle von Tonzon gelieferten Produkte bleiben ihr Eigentum, bis die Gegenpartei alle (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Der Gegenpartei ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verkaufen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Tonzon hierüber so schnell wie möglich zu benachrichtigen.
  4. Die Gegenpartei ermächtigt Tonzon oder von Tonzon benannte Dritte vorbehaltlos, alle Orte zu betreten, an denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte befinden. Wenn die Gegenpartei in Verzug gerät, ist Tonzon berechtigt, diese Produkte zurückzunehmen. Alle damit verbundenen angemessenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.
  5. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem Tonzon ihr die Produkte geliefert hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Produkte wieder auf, wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.

ARTIKEL 16. | ALLGEMEINE BESCHWERDEPOLITIK

  1. Beschwerden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch oder im Namen von Tonzon müssen ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Gegenpartei die Mängel entdeckt hat, schriftlich bei Tonzon eingereicht werden und müssen vollständig und klar beschrieben sein .
  2. Alle bei Tonzon eingereichten Beschwerden werden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beantwortet. Wenn eine Beschwerde eine längere Bearbeitungszeit erfordert, erfolgt innerhalb der 14-Tage-Frist eine Antwort mit einer Empfangsbestätigung und einem Hinweis darauf, wann die Gegenpartei mit einer ausführlicheren Antwort rechnen kann.
  3. Kann die Beschwerde im Rahmen eines Fernabsatzvertrags nicht einvernehmlich gelöst werden, kann der Verbraucher die Streitigkeit über die ODR-Plattform (europa.eu/consumers/odr/) dem Streitbeilegungsgremium vorlegen.

ARTIKEL 17. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Für jeden Vertrag und alle daraus entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich niederländisches bzw. deutsches Recht.
  2. Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um den Streit einvernehmlich beizulegen.